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Text von Montag, 12. November 2007

> s o z i a l e s<
  
 Blick auf Menschen: 74-jähriger Blinder verurteilt 
 Marburg * (jnl)
Angeklagt wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt war der blinde Musikwissenschaftler Lubomir I. vor dem Amtsgericht Marburg. Die Verhandlung fand am Dienstag (20. November) unter Vorsitz des Richters Edgar Krug statt.
Das Urteil war leicht voraussehbar. Es lautete auf 60 Tagessätze zu je 30 Euro. Der blinde Rentner muss also insgesamt eine Geldstrafe von 1.800 Euro bezahlen.
Nur weil es keine Verletzungen auf seiten der Vollzugsbeamten gegeben habe, begründete der Richter, könne man von der Verhängung einer Haftstrafe diesmal noch absehen. Wegen des Vorhandenseins einer Vorstrafe müsse die Sanktion allerdings deutlich verschärft ausfallen. Daher gab es 60 statt 45 Tagessätze.
Am 15. Juni 2007 hatten zwei Kriminalbeamte den Angeklagten zur Vollstreckung der Ersatz-Freiheitsstrafe wegen einer früheren Verurteilung abholen wollen. Statt sich darauf einzulassen, hatte I. die Wohnungstür verbarrikadiert und mit bewaffneter Gegenwehr gedroht.
Vier Polizeibeamte und ein Schlüsseldienst-Mann im Zeugenstand schilderten unisono, dass sie an der Erfüllung ihres Vollstreckungs-Haftbefehls aktiv behindert worden seien. Der Beschuldigte habe für den Fall ihres Eindringens lautstark mit einem Bergwanderer-Beilchen sowie mit Schusswaffengebrauch gedroht.
Da sie zunächst nicht wussten, ob tatsächlich eine Handfeuerwaffe im Besitz des Angeklagten war, habe sich das Geschehen sehr verzögert. Man habe angefragt, ob ein Spezial-Einsatz-Kommando (SEK) aus Gießen kommen könne. Das wurde erst verworfen, nachdem sich herausstellte, dass die Vorlaufzeit dafür unangemessen lang geworden wäre.
Ein Hundeführer habe auf dem Treppenabsatz mit seinem Diensthund den Einsatz abgesichert. Er war hinzugerufen worden für den Fall, dass in der Wohnung weitere kampfbereite Widerständler vorhanden gewesen wären. Ein ebenfalls herbeigeholter Schlüsseldienst-Kleinunternehmer habe die Öffnung der Wohnungstür gewährleisten sollen.
Nachdem ein Kriminalbeamter dann doch Verhandlungen bei - mit einer Türkette weiterhin - halb versperrter Tür begonnen hatte, habe man mit einem Bolzenschneider die Sicherungskette durchtrennt. Dann habe man mit zwei Beamten die Tür schließlich gewaltsam aufgedrückt. Dabei seien die Scharniere durchgebrochen. Das habe man wegen der heftigen Gegenwehr nicht verhindern können.
Der 74-jährige Angeklagte habe sich kraftvoll gegen seine Gefangennahme gewehrt. Nur mit - durch Handschellen - gefesselten Händen habe man ihn schließlich - wie von Anfang an vorgesehen - zur Haftanstalt bugsieren können.
Der Angeklagte bestritt nicht, dass er sich gegen die Verhaftung gewehrt hatte. Aus seiner Sicht habe sich die Angelegenheit noch in der juristischen "Schwebe" befunden, da noch Verhandlungen wegen möglicher Abarbeitung der Strafe gelaufen seien. Diese Version nannte der Richter sachlich nicht zutreffend.
Auch die Beteuerung des Angeklagten, dass er als Blinder nicht habe erkennen können, ob da wirklich Polizeibeamte vor seiner Wohnungstür standen, wurde vom Richter anhand von Indizien geduldig widerlegt. Es gab sogar eine schriftliche Eingabe des Angeklagten, die belegte, dass er von dem eingetretenen Sachverhalt vollständige Kenntnis gehabt hatte.
Am Ende der Gerichtsverhandlung klagte Richter Krug über völlig fehlende Einsicht des Angeklagten in sein Fehlverhalten. Er sprach wörtlich von "Uneinsichtigkeit in höchster Potenz".
Juristisch war der Fall trotz der nicht existenten Schusswaffe tatsächlich von großer Eindeutigkeit und verfahrenstechnischer Einfachheit für alle Beteiligten. Formal ist das Verfahren genau entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) durchgeführt worden. Selbst die Forderung "sine ira et studio" - also Recht zu sprechen ohne Zorn und Übereifer - wurde erfüllt.
Dennoch bleibt ein unguter Beigeschmack zurück. Denn deutet nicht alles am Verhalten des Angeklagten darauf hin, dass hier ein Fall für einen Psychologen vorlag?
Die Traumatisierung eines Vaters durch die gewaltsame Entführung seines Kindes und die anschließende Zermürbung durch ständig aufgezwungene Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit hinterließe selbst bei kerngesunden Menschen Spuren. Auf diese naheliegende Idee kam das Gericht indes zu keinem Zeitpunkt. Ist ein Gericht, dass nur abstrakte Regeln gelten lässt und dabei die Lebens- und Gefühlswelt der - vor seine Schranken zitierten - Menschen gänzlich ausblendet, selber noch am Verfassungsgrundsatz der Menschenwürde orientiert?
 
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